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Satzung
- Der Verein führt den Namen Blutdruckinstitut Göttingen – Verein für Information, Prävention und Bekämpfung des Bluthochdrucks in Südniedersachsen e.V. - im Folgenden „Verein” genannt -
- Der Verein hat seinen Sitz in 37120 Bovenden, Steffensweg 97 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist
die Bedeutung der Erkrankung der arteriellen Hypertonie einer breiten Bevölkerung in Südniedersachsen näher zu bringen. Patienten, Ärzte, Psychologen und Vertreter anderer Berufsgruppen schließen sich zusammen, um durch ihren Erfahrungsaustausch und die Bündelung ihrer Kenntnisse regional die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hypertonie zum Wohle der Patienten zu optimieren.
Durch ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder des Vereins sollen durch Integration bereits etablierter regionaler Veranstaltungsreihen und Schulungsprogramme sowie unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse auf dem Gebiet der Hypertonieforschung die Kompetenzen verschiedener Interessengruppen gebündelt werden, um den Menschen in Südniedersachsen ein möglichst hohes Niveau der Information, Prävention und Therapie in der Hypertensiologie zu erarbeiten.
Der Verein soll unter der Schirmherrschaft der Deutschen Hochdruckliga stehen und sich hinsichtlich seiner Empfehlungen und Fortbildungsinhalte, die in Veranstaltungsreihen vermittelt werden sollen, eng mit ihr und den europäischen, amerikanischen und internationalen Fachgesellschaften abstimmen.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Verein nach § 52 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zum in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Es kommen die folgenden Formen der Mitgliedschaft in Betracht:
Aktive Mitglieder als im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder.
Fördermitglieder als Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Ehrenmitglieder, die ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie sonstige Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge für aktive Mitglieder und Fördermitglieder beträgt 40,-- €. Studenten, Arbeitslose, Schüler und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Für juristische Personen beträgt der Beitragssatz 80,-- €.
Die Vereinsbeiträge werden per Bankeinzug eingezogen.
- Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
• der Beirat
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Entlastung des Vorstands,
• (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands,
• Bericht der Rechnungsprüfer,
• Entlastung des Vorstands,
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen, sofern sie ansteht,
• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
• Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- 8. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
- Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
• ein/eine Vorsitzende/r
• ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
• ein/eine Schatzmeister/in
• ein/eine Schriftführer/in
• sowie bis zu drei Beisitzern.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, einschließlich des 1. und 2. Vorsitzenden anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Verein hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.
- Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes durch den Vorstand bestimmt.
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen.
- Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
- Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
- Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten 6 Monaten des laufenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen, der aus neun bis fünfzehn Mitgliedern besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Wahl eines Beirats, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt oder entsandt. Wiederwahl oder erneute Entsendung sind zulässig.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen insbesondere wissenschaftlichen Fragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins wie auch bezüglich der Belange der Patienten. Die Empfehlung des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.
- Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Rahmen soll das Vereinsvermögen möglichst auf eine Einrichtung übertragen werden, die sich in Südniedersachsen mit der medizinischen Prävention beschäftigt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.10.2007 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.10.2007 errichtet.
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